UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 426 Frachtbrief
Literatur
Siehe § 425.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Rechtsnatur des Frachtbriefes | |
III. | Der Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes | |
IV. | Haftung des Absenders |
I. Allgemeines
1
Gerade an dieser Bestimmung ist Reformbedarf erkennbar. In der Praxis gibt es idR Frachtbriefdoppel und zwischenzeitig auch Beförderungspapiere in elektronischer Form. Die praktische Bedeutung von § 426 beschränkt sich auf das LFG und das BinnSchiffG (s § 26 BinnSchiffG). Alle übrigen Sonderfrachtrechte sehen eigene Bestimmungen vor: Art 4 ff CMR; § 57 EBG; Art 7 COTIF/ER-CIM 1999; Art 4 ff MÜ; Art 11 ff CMNI; Art 14 ff Hamburger Regeln.
II. Rechtsnatur des Frachtbriefes
2
Die Ausstellung des Frachtbriefes hat nur deklarative Wirkung (siehe aber § 57 EBG; § 432 und Art 34 ff CMR). Fehlen in § 426 Abs 2 enthaltene Angaben (zB Unterschrift des Absenders), ist der Frachtbrief dennoch wirksam.
3
Der Frachtbrief ist als einseitige Erklärung des Absenders eine widerlegbare Beweisurkunde über Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages. Spätere einseitige Änderungen sind ohne Belang. Zur Beweiskraft s § 292 ff ZPO. Im Rahmen der Sonderfrachtrechte ist die freie Beweiswürdigung durch widerleglich...