UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 272 Vorlagepflicht, Auskunftsrecht
Literatur
KFS/PG 1 – Prüfung – Grundsatzfragen, Fachgutachten über die Durchführung von Abschlussprüfungen (2009); KFS/PG 3 – Prüfung – Grundsatzfragen, Fachgutachten über die Erteilung von Bestätigungsvermerken nach den Vorschriften des UGB bei Abschlussprüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen (2010).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Einzelabschluss | ||
A. | Vorlagepflicht | ||
B. | Auskunfts- und Prüfungsrecht | ||
III. | Konzernabschluss | ||
IV. | Durchsetzung der Auskunfts- und Prüfungsrechte | ||
A. | Sanktionen | ||
B. | Folgen für Prüfung und Prüfungsauftrag |
I. Allgemeines
1
§ 272 enthält die grundlegenden Vorschriften zu den Auskunftsrechten des Jahres- und KAbschlussprüfers. Das Auskunftsrecht sowie die Vorlagepflicht des JA und des Lageberichts sind in den Abs 1 und 2 festgehalten. Abs 3 enthält die analogen Regelungen betreffend KAbschluss und -Lagebericht. Die Rechte des Abschlussprüfers beginnen mit dem Abschluss des Prüfungsvertrages, enden mit der Auslieferung des Prüfungsberichtes und schließen eine eventuelle Nachtragsprüfung sowie die Berichterstattung darüber ein. Eine Aufhebung oder Einschränkung durch die Gestaltung des Prüfungsvertrages, eines Gf...