Gewährung verbilligter Mahlzeiten außerhalb des Betriebes - steuerfreier Vorteil aus dem Dienstverhältnis?
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2016/15/0018. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
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Rechtssätze | |
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RV/3100522/2012-RS1 | Der Begriff "am Arbeitsplatz" in § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 umfasst sowohl das Betriebsgebäude als auch die (nähere) Umgebung des Ortes, an dem die Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers tätig sind. Es steht einer Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 somit nicht entgegen, wenn die verbilligten Mahlzeiten in gastgewerblichen Betrieben in der Nähe von (auswärtigen) Baustellen oder sonstigen Einsatzorten gewährt werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden V****** und die weiteren Senatsmitglieder W1,2,3****** im Beisein der Schriftführerin S****** in der Beschwerdesache B******, vertreten durch die Mag. Werner Hofer Steuerberatung GmbH, Tiroler Straße 36, 9900 Lienz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag jeweils für das Jahr 2010 in der Sitzung am 18. Feber 2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
II.
a) Der Bescheid betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer für das Jahr 2010 wird aufgehoben.
b) Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird für das Jahr 2010 entsprechend einer Bemessungsgrundlage von € 363.753,97 mit € 16.368,93 festgesetzt.
c) Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wird für das Jahr 2010 entsprechend einer Bemessungsgrundlage von € 363.753,97 mit € 1.564,14 festgesetzt.
III.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
1) Verfahrensgang:
Mit Bescheiden vom wurden der Arbeitgeberin für das Jahr 2010 Lohnsteuer zur Haftung und Zahlung vorgeschrieben sowie der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zu diesem Beitrag festgesetzt.
Dem Bericht über die Außenprüfung ist als Begründung zu entnehmen, dass im Zuge der GPLA festgestellt worden sei, dass den Dienstnehmern auf Baustellen in O****** Reisekosten nach der Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG 1988 ausbezahlt worden seien. Sobald ein Mittelpunkt der Tätigkeit am Einsatzort begründet worden sei, wären Essenszuschüsse in Höhe von € 4,40 gewährt worden. Dabei sei so vorgegangen worden, dass dem jeweiligen Vorarbeiter oder Partieführer dieser Betrag pro Arbeitnehmer (täglich bzw der nötige Betrag für die gesamte auswärtige Einsatzzeit) übergeben worden sei. Nachweise der tatsächlichen Verwendung zur Einnahme von Mahlzeiten lägen in Form von täglichen Essensrechnungen bzw Kassabons vor. Nach Ansicht des Finanzamtes wären diese Essenszuschüsse wie Taggelder zu behandeln. Da § 26 Z 4 EStG 1988 nicht mehr anwendbar sei und der einschlägige Kollektivvertrag keine Regelung für Dienstreisen im „Nahbereich (Bezirk)“ beinhalte, wären die Essenszuschüsse als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 sei nicht anwendbar, da unter dem in dieser Gesetzesstelle verwendeten Begriff „Arbeitsplatz“ wohl nur der Ort des Betriebes gemeint sein könne.
In der (damals) Berufung gegen diese Bescheide begehrte die Arbeitgeberin durch ihren steuerlichen Vertreter die Nichtvorschreibung von Lohnsteuer bzw Nichtfestsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zu diesem Beitrag in dem Ausmaß, in welchem diese auf den „Essenzuschüssen“ beruhe. Die vom Finanzamt festgestellte Vorgangsweise werde nicht bestritten. Der Vorarbeiter bzw Partieführer agiere als „Treuhänder des Dienstgebers“. Werde von einem Dienstnehmer keine Mahlzeit eingenommen, müssten nicht verbrauchte Gelder wieder an das Unternehmen zurückgegeben werden. Die Einnahme von Mahlzeiten sei nachgewiesen. Im Weiteren wurde sodann zu § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 und zum Begriff „Arbeitsplatz“ argumentiert und darauf hingewiesen, dass offenbar sämtliche Zuschüsse der Versteuerung unterworfen worden wären, gleichgültig, ob diese für Mahlzeiten „am Betriebsstandort oder am davon entfernten Arbeitsplatz“ gewährt worden seien. Sodann wurde angeführt, welche Beträge in den Jahren 2009 und 2010 auf Mahlzeiten in Gaststätten, welche nach Auslegung des Finanzamtes als arbeitsplatznahe anzusehen seien, entfallen würden.
Mit (damals) Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach der Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 wäre nur der geldwerte Vorteil in Form eines Naturalbezuges bzw die Verköstigung am Arbeitsplatz von der Einkommensteuer befreit. Mit der Änderung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 ab wäre sodann eine Steuerfreiheit für die Ausgabe von Essensgutscheinen postuliert worden. Auch nach dieser Änderung wäre weiterhin ein „strenger Maßstab“ anzulegen. Im vorliegenden Fall läge weder eine Verköstigung am Arbeitsplatz vor, noch wären Gutscheine ausgegeben worden, die zur Konsumation am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte berechtigen würden. Im vorliegenden Fall sei Bargeld geflossen, was nach Ansicht des Finanzamtes dazu führe, dass die entsprechenden Beträge nicht steuerfrei zugewendet werden könnten. Dies gelte auf Grund des gleichartigen Vorgehens sowohl für den Betriebsstandort als auch für auswärtige Einsatzorte.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. Die Aussage in der Berufungsvorentscheidung, es läge weder eine Verköstigung am Arbeitsplatz noch eine Ausgabe von Gutscheinen zur Konsumation in nahe gelegenen Gaststätten vor, wäre aus dem unbestrittenen Sachverhalt nicht logisch ableitbar. Es wäre im Gegensatz zu dieser „Feststellung“ aus dem Sachverhalt klar ersichtlich, dass keineswegs Geld zur eigenen Verwendung zugewendet worden sei.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im August 2012 zur Entscheidung vor. Diese war am noch unerledigt anhängig und ist daher nach § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.
2) Sachverhalt:
An Sachverhalt steht im vorliegenden Fall unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeitnehmern sowohl am Betriebsstandort, als auch an anderen Orten, an welchen Montagearbeiten durchgeführt wurden, die Möglichkeit eröffnet hat, Mahlzeiten in Gaststätten an Arbeitstagen um € 4,40 verbilligt einzunehmen. Dazu wurde sowohl für im Nahbereich des Betriebes als auch im Nahbereich von Baustellen, welche nach den Bestimmungen des § 26 Z 4 EStG 1988 als Mittelpunkte der Tätigkeit anzusehen sind, gelegene Gaststätten dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis den Arbeitnehmern in der Art zugewendet, dass einem Vertreter der Beschwerdeführerin ein entsprechender Bargeldbetrag ausgehändigt wurde, welchen diese Person im Ausmaß von (maximal) € 4,40 pro Essen, Arbeitnehmer und Arbeitstag zu verausgaben hatte. Auf Grund der geschilderten Vorgangsweise war sichergestellt, dass diese € 4,40 pro Arbeitnehmer nur dann zur (Teil-)Begleichung der Konsumation dieser Arbeitnehmer an Arbeitstagen verausgabt wurden, wenn tatsächlich eine entsprechende Konsumation stattgefunden hat.
Unstrittig ist weiters, dass an Tagen, für welche (nicht steuerbare bzw steuerfreie) Tagesdiäten zur Auszahlung gelangten, keine Essenszuschüsse geleistet wurden. Letztlich steht auch fest, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht in den Haushalt der Arbeitgeberin aufgenommen waren und dieser die in Rede stehenden Zuschüsse freiwillig gewährte.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die in dieser Art geleisteten Zuschüsse nach § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 steuerfrei zu behandeln seien. Das Finanzamt sieht bei dieser Sachverhaltskonstellation das Vorliegen von steuerpflichtigem Arbeitslohn als gegeben an.
3) Rechtslage:
Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen.
Nach § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 sind freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, von der Einkommensteuer befreit. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei.
Gemäß § 41 Abs 4 lit c FLAG 1967 gehören ua die in § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 genannten Bezüge nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
Als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gilt die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 (§ 122 Abs 7 WKG).
4) Erwägungen:
Entsprechend der Bestimmung des § 15 EStG 1988, dessen Abs 2 den Begriff „Kost“ als einen geldwerten Vorteil ausdrücklich anführt, stellt die verbilligte Verabreichung von Mahlzeiten durch einen Arbeitgeber an Arbeitnehmer für Letztgenannte jedenfalls einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Nach § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 ist der Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der durch die Abgabe von freien oder verbilligten Mahlzeiten zufließt, jedoch unter den beschriebenen Voraussetzungen steuerfrei.
§ 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 kennt nun zwei Tatbestände, unter welchen die Steuerbefreiung greift. Dabei handelt es sich einerseits um freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern „zur Verköstigung am Arbeitsplatz“ freiwillig gewährt. Andererseits ist auch die Ausgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt.
Letztgenannte Variante ist gegenständlich nicht zu prüfen, da unstrittig keine Gutscheine an die Arbeitnehmer ausgegeben wurden, worauf die Beschwerdeführerin im letzten Absatz des Vorlageantrages ausdrücklich hinweist.
Zur erstgenannten Variante ist festzuhalten, dass nach dem Gesetzeswortlaut
a) nur Mahlzeiten (=Sachbezüge) unter diese Bestimmung fallen und
b) diese zur Verköstigung am Arbeitsplatz gewährt werden müssen.
Dass im vorliegenden Fall kein Bargeld an die einzelnen Arbeitnehmer ausgegeben worden ist, wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich festgehalten und bestreitet das Finanzamt diese Sachverhaltsdarstellung im Ergebnis auch nicht. Was die Übergabe von Bargeld mit der klaren Vorgabe, dieses Geld verrechnungspflichtig im vorgegebenen Sinne im Namen und Auftrag des Arbeitgebers zu verwenden, an den jeweiligen Vorarbeiter bzw Partieführer betrifft, liegt ein offensichtlicher Fall des § 26 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988 vor. Dieser übergibt sodann entweder vor, im Zuge der Einnahme der Mahlzeiten oder danach dem Gastwirt im Auftrag des Arbeitgebers einen bestimmten Betrag und bewirkt so, dass mit dem jeweiligen Gastwirt ein (mündlicher) Vertrag abgeschlossen wird und die einzelnen Arbeitnehmer für ihre Mahlzeiten einen um € 4,40 verminderten Preis zu zahlen haben. Damit liegen unbestreitbar auf einer mit dem jeweiligen Gastwirt" abgeschlossenen Vereinbarung des Arbeitgebers beruhende „verbilligte Mahlzeiten“ vor, da der Wert der erhaltenen Sache höher ist, als der Preis, der dafür vom jeweiligen Arbeitnehmer zu bezahlen ist.
Wenn das Gesetz somit von vom Arbeitgeber gewährten „verbilligten Mahlzeiten“ spricht, ist diese Tatbestandsvoraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt. Dies unabhängig davon, ob – wie im vorliegenden Fall offenbar gehandhabt – die einzelnen Arbeitnehmer den verbilligten Preis an den Gastwirt direkt entrichten oder der Arbeitgeber durch seinen Vertreter vor Ort von den Arbeitnehmern die Differenz zum vollen Konsumationspreis einkassiert und sodann dem Gastwirt den vollen Betrag für die gesamte Konsumation übergibt. Jedenfalls ist bei der gegenständlichen Vorgangsweise sichergestellt, dass eine Konsumation einer Mahlzeit stattfindet und an einen Arbeitnehmer kein Bargeld übergeben wird.
Als weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nennt das Gesetz den Umstand, dass die Mahlzeiten zur Verköstigung „am Arbeitsplatz“ gewährt werden müssen. Eine Definition des Begriffes „Arbeitsplatz“ enthält das Gesetz nicht. Nach Jakom/Laudacher EStG, 2015, § 3 Rz 93, ist diese Gesetzesstelle so auszulegen, dass es sich um eine Zurverfügungstellung von Speisen im Betrieb handeln muss, um die Steuerbefreiung anwenden zu können. Im Gegensatz dazu wird in Hofstätter/Reichel, Fuchs, § 3 Rz 24, im Einklang mit der Verwaltungspraxis die Ansicht vertreten, dass auch eine Einnahme von Mahlzeiten außerhalb des Betriebes die Anwendbarkeit der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 nicht ausschließt. Gleichermaßen wird in Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 3 TZ 32, ausgeführt, dass eine Verköstigung in nahe gelegenen Gaststätten, mit denen der Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, in Betracht kommt. In weiterer Folge wird sodann darauf verwiesen, dass sich die Bestimmungen des § 3 Abs 1 Z 17 und § 26 Z 4 EStG 1988 gegenseitig nicht ausschließen. Demnach ist es durchaus möglich, dass der Arbeitgeber auch mit einem gastgewerblichen Betrieb an einer auswärtigen Arbeitsstelle eine Vereinbarung über die freie oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an die dort beschäftigten Arbeitnehmer schließt. Letztlich wird auch in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 3 Anm 133, die Rechtsansicht vertreten, dass es grundsätzlich belanglos ist, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers verabreicht werden, ob sie von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens zum Verbrauch im Betrieb geliefert werden oder ob die Einnahme der Mahlzeiten überhaupt außerhalb des Betriebes zB in einem Gasthaus erfolgt.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vom Gesetzgeber verwendete Begriff „Arbeitsplatz“ nicht isoliert und eng betrachtet werden kann. Würde man dies nämlich tun, wäre die Anwendbarkeit der Regelung des § 3 Abs 1 Z 17 1. Satz EStG 1988 darauf beschränkt, dass nur die Einnahme der verbilligten oder freien Mahlzeit unmittelbar am konkreten Arbeitsplatz unter die Steuerbefreiung fallen würde. Der konkrete Arbeitsplatz wäre beispielsweise der Schreibtisch im Büro, der Verkaufsbereich eines Geschäftes, der Lenkersitz bei Chauffeuren etc. Aus diesem Grund erfolgt in der Literatur einhellig eine Auslegung des Begriffes „Arbeitsplatz“. Dies in unterschiedlicher Form. Während nämlich der eine Teil der Literatur die Grenze sozusagen bei der „Hausmauer“ des Betriebes zieht, sieht der andere Teil die Voraussetzung für eine Verköstigung „am Arbeitsplatz“ auch dann noch gegeben, wenn eine räumliche Nähe zum Arbeitsplatz gewährleistet ist.
Der erkennende Senat schließt sich den letztgenannten Literaturmeinungen an und sieht eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 im ersten Tatbestand lediglich auf Mahlzeiten, die unmittelbar im Betrieb abgegeben werden, als zu eng. Dies auf Grund folgender Überlegungen:
Mit der in Streit stehenden Vorgangsweise wird kein anderes Ergebnis erzielt, als wenn der Arbeitgeber bei dem jeweiligen Gastwirt Gutscheine im Wert von € 4,40 erwirbt und diese dann seinen Arbeitnehmern aushändigt. Nach Ansicht des Senates kann in der gewählten Vorgangsweise somit eine „verwaltungsvereinfachende“ Vorgangsweise erblickt werden, deren Konsequenz im Ergebnis genau zum gleichen Zweck führt, wie eine Ausgabe von Bons. Dass im gegenständlichen Fall nicht der „Umweg“ über den Erwerb von Essensgutscheinen durch den Vorarbeiter im Auftrag der Arbeitgeberin und eine Weitergabe dieser Bons an die Arbeitnehmer gegangen wurde, kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zur Aberkennung der Steuerfreiheit führen.
Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, dass er es beabsichtigt hat, dass die Verabreichung einer Mahlzeit (in Form einer tatsächlichen Verköstigung) ausschließlich dann steuerfrei behandelt werden kann, wenn sie innerhalb der „Mauern des Betriebes“ erfolgt, während bei Ausgabe von Gutscheinen ein räumlich viel weiter gehender Bereich zulässig ist. Im zweitgenannten Fall ist die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit unbestreitbar möglich, wenn die (mit Bon bezahlte oder durch die Abgabe eines Bons verbilligte) Essenseinnahme in einem im Nahbereich des Arbeitsplatzes gelegenen Gasthaus erfolgt. Die Intention des Gesetzgebers ist zudem daraus ersichtlich, dass ab dem Jahr 2016 die Einlösbarkeit der Bons auch in nicht nahegelegenen Gasthäusern der steuerfreien Behandlung nicht mehr entgegensteht.
Eine zu enge Auslegung würde die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung zudem von "äußeren" Umständen abhängig machen, was zu einer völligen Ungleichbehandlung führen würde und daher mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar ist. So wäre es zB auf Grund des Raumangebotes bei kleinen Betrieben (fehlende Aufenthalts- oder Gemeinschaftsräume) gegebenenfalls in Kombination mit einzuhaltenden Hygienevorschriften gar nicht möglich, dass Mahlzeiten im Betrieb eingenommen werden können. Auch ist es durchaus denkbar, dass insbesondere in kleineren Siedlungsräumen eine Lieferung von (einer geringen Anzahl an) Mahlzeiten in den Betrieb nicht angeboten wird, weil für eine Verbringung von Mahlzeiten in andere Betriebe besondere Investitionen durch zB den Gastwirt getätigt werden müssten und dafür keine Rentabilität besteht. Letztlich gibt es eine nicht unbeträchtliche Zahl von Arbeitnehmern, die im Betrieb über gar keinen Arbeitsplatz verfügen bzw sich während der Arbeitszeit gar nicht im Betrieb aufhalten, wie dies zB bei Außendienstmitarbeitern aber auch bei Montage- oder Bauarbeitern regelmäßig der Fall ist. Diese Gruppe von Arbeitnehmern von der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung auszuschließen, wäre nicht sachgerecht.
Letztlich lassen auch die LStR 2002 eine Einnahme von Mahlzeiten in (nahegelegenen) Gasthäusern zu. Dieser Umstand ist zumindest hinsichtlich der Lohnsteuer, welche der Beschwerdeführerin im Haftungsweg zur Zahlung vorgeschrieben wurde, im Zusammenhang mit der Ermessensübung zu berücksichtigen. Es widerspricht Billigkeitsüberlegungen, wenn in einem Fall, in welchem die Beschwerdeführerin richtlinienkonform vorgegangen ist, entgegen der verschriftlichen Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen eine Haftungsinanspruchnahme erfolgt.
Der erkennende Senat ist daher der Überzeugung, dass sich der "Arbeitsplatz" iSd § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 dort befindet, wo Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Auftrag des jeweiligen Arbeitgebers ihren beruflichen Verpflichtungen nachgehen; im vorliegenden Fall somit an den jeweiligen Einsatzorten. Inwieweit die gleichzeitige Inanspruchnahme der "Begünstigungsvorschriften" des § 26 Z 4 bzw § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 und des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 möglich ist, muss im vorliegenden Fall nicht geprüft werden. Sachverhaltsmäßig steht nämlich fest, dass an Tagen, an welchen den Arbeitnehmern die Möglichkeit der verbilligten Essenseinnahme eingeräumt wurde, keine Taggelder nach § 26 Z 4 oder § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 bezahlt wurden. Wenn das Finanzamt - im Gegensatz zu den Ausführungen in den LStR 2002, Rz 98 - im Zuge der mündlichen Verhandlung die Rechtsansicht vertritt, dass die Anwendbarkeit des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 bei Arbeitnehmern, die sich auf Dienstreise befinden, generell ausgeschlossen sei, muss dem entgegen gehalten werden, dass nach der Rechtsprechung (vgl zB , 0254, oder ) ein längerer, zur Begründung eines Mittelpunktes des Tätigkeit führender Aufenthalt an einem (neuen) Beschäftigungsort bewirkt, dass der Einsatz des Arbeitnehmers am betroffenen Ort gar nicht mehr als Dienstreise beurteilt werden darf. Im Übrigen steht unbestritten fest, dass es im vorliegenden Fall zu einer gleichzeitigen Zahlung von Taggeldern und Gewährung von verbilligten Mahlzeiten nicht gekommen ist.
Zusammengefasst bleibt festzustellen:
Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeitnehmern tatsächlich verbilligte Mahlzeiten (pro Arbeitstag und Arbeitnehmer im Ausmaß von maximal € 4,40) gewährt hat, was beim vorliegenden Sachverhalt vom Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 umfasst ist. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis wurde daher zu Recht steuerfrei abgerechnet. Entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen war für diese Vorteile auch kein Dienstgeberbeitrag und kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.
Abschließend sei noch angemerkt, dass das Finanzamt die in Rede stehenden "Essenszuschüsse" unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Zufließens (in den Kalenderjahren 2009 und 2010) samthaft im Bescheid für das Jahr 2010 verarbeitete. Nach § 201 Abs 4 BAO ist eine zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb der selben Abgabenart nur für das selbe Kalenderjahr zulässig. Diese Bestimmung gilt gemäß § 202 Abs 1 BAO auch für die Geltendmachung von Nachforderungen mittels Haftungsbescheiden bei Selbstberechnungsabgaben. Auf Grund obiger Feststellungen musste im vorliegenden Fall auf die nicht gesetzeskonforme Festsetzung jedoch nicht weiter eingegangen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zur Auslegung des Begriffes „am Arbeitsplatz“ noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht, ist die Revision zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 § 26 Z 2 TS 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Stöger-Frank in Fragner in PV-Info 5/2016, 23 Leyrer/Resenig in BFGjournal 2018, 228 Renner in ARD 6605/5/2018 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100522.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at