Erich Feil

Firmenbuchgesetz (FBG)

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0794-8

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Firmenbuchgesetz (FBG) (1. Auflage)

S. 221§§ 37 und 38 FBG aufgehoben (BGBl I 2004/128)

Die Haftungsbestimmung in § 37 wurde zu § 89e GOG übernommen. Jene Bestimmungen des Firmenbuchgesetzes, die einzelne Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – noch bezogen auf das Datenschutzgesetz 1978 – ausschließen, haben sich seit dem Datenschutzgesetz 2000 erübrigt. So ist der Ausschluss der §§ 11 und 25 Datenschutzgesetz 1978 (Auskunftsverflichtungen) wegen § 26 Abs. 8 Datenschutzgesetz 2000 nicht mehr nötig, der Ausschluss von § 12 Datenschutzgesetz 1978 (Richtigstellungs- und Löschungsverpflichtung) erübrigt sich wegen des in § 27 Abs. 9 Datenschutzgesetz 2000 enthaltenen Verweises auf die selbständigen gesetzlichen Bestimmungen über das Firmenbuch. Der Ausschluss der §§ 32 bis 34 Datenschutzgesetz 1978 (Bestimmungen über den internationalen Datenverkehr) ist wegen § 12 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000, der Ausschluss von § 8 Abs. 5 Datenschutzgesetz 1978 idF BGBl Nr. 370/1986 (Verpflichtung, die zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen und Mitteilungen anzuführen) wegen § 17 Abs. 2 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 nun nicht mehr nötig (613 BlgNR 22. GP).

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