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Firmenbuchgesetz (FBG)
Feil

Firmenbuchgesetz (FBG)

1. Aufl. 2005

Print-ISBN: 978-3-7073-0794-8

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Feil - Firmenbuchgesetz (FBG)

§ 5a

Erich Feil

Kommentierung

1

§ 5a FBG wurde durch das GesRÄG 2004 (SE-Gesetz - SEG; BGBl I 2004/67) eingeführt und ist deswegen erforderlich, weil die grenzüberschreitende Sitzverlegung und das monistische System vorerst nur für die SE möglich sein sollen (466 BlgNR 22. GP 37). Gem § 16 SEG muss bei einer Sitzverlegung einer SE nach Österreich für die Offenlegung der Informationen gesorgt werden, die notwendig sind, um den Interessierten die Möglichkeit zu geben, Urkunden über allenfalls noch nachwirkende Organisationsmaßnahmen im früheren Register nachzuvollziehen. Nach § 5a Z 1 FBG sind daher im Fall der Sitzverlegung nach Österreich auch die bisherige Firma der SE, ihr bisheriger Sitz, das Register, bei dem sie geführt wurde, und die bisherige Nummer ihrer Eintragung in dieses Register in das Firmenbuch einzutragen. Das Erfordernis der Eintragung der geplanten Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat ergibt sich aus § 15 SEG, der in seinem Abs 4 auch die einzutragenden Tatsachen konkretisiert (466 BlgNR 22. GP 37).

2

Da die Mitglieder des Verwaltungsrats für die SE vertretungsbefugt sind, sind sie, ebenso wie externe geschäftsführende Direktoren, schon wegen des allgemeinen Eintragungstatbestands nach § 3 Z 8 FBG in das Firmenbuch einzutragen. Allerdings ergibt sich aus dem FBG keine Verpflichtung, auch die Funktionen des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, seines Stellvertreters und eines (dem Verwaltungsrat angehörenden) geschäftsführenden Direktors einzutragen. - Siehe Schindler, Das Ausführungsgesetz zur Europäischen Aktiengesellschaft, WBl 2004, 253.

3

Die SE wird gem § 43 Abs 1 SEG durch den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Der Verwaltungsrat kann einzelne Mitglieder oder geschäftsführende Direktoren zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats oder gegenüber einem geschäftsführenden Direktor (§ 43 Abs 2 SEG). Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder von mehreren geschäftsführenden Direktoren einer allein oder aber jeweils in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind; es muss aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, dass die Gesellschaft auch ohne die Mitwirkung eines Prokuristen vertreten wird. Gleiches kann der Verwaltungsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hiezu ermächtigt. Abs 2 zweiter und dritter Satz gilt in diesen Fällen sinngemäß (§ 43 Abs 3 SEG).

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren haben in der Weise zu zeichnen, dass sie zu der Firma der Gesellschaft oder zur Benennung des Verwaltungsrats oder der geschäftsführenden Direktoren ihre Namensunterschrift hinzufügen (§ 445 EG).

Jede Änderung des Verwaltungsrats, der geschäftsführenden Direktoren oder der Vertretungsbefugnis der Verwaltungsratsmitglieder und der geschäftsführenden Direktoren ist zur Entragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 49 Abs 1 SEG). Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung oder Anordnung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen (§ 49 Abs 2 SEG). Die neuen Mitglieder des Verwaltungsrats und die neuen geschäftsführenden Direktoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen (§ 49 Abs 3 SEG). Ist eine Person als Mitglied des Verwaltungsrats oder als geschäftsführender Direktor eingetragen oder bekannt gemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war (§ 49 Abs 4 SEG).

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