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Feil

Firmenbuchgesetz (FBG)

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0794-8

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Feil - Firmenbuchgesetz (FBG)

§ 25 Verlust der Vollkaufmannseigenschaft

Erich Feil

Kommentierung

1

Verliert ein Kaufmann die Eigenschaft als Vollkaufmann, ist seine Eintragung im Firmenbuch zu löschen (§§ 2, 10 FBG), dabei kann der Grund der Löschung angemerkt werden (Schenk in Straube HGB3 I 130).

2

Verliert eine eingetragene OHG oder KG die Vollkaufmannseigenschaft, besteht sie gem § 25 Abs 2 FBG als OEG oder KEG weiter. Die Eintragung der Änderung der Rechtsform und der Firma ist auf Antrag aller Gesellschafter (Eiselsberg/Schenk/Weißmann, FBG § 25 Rz 3) entsprechend zu ändern oder das Erlöschen der Firma anzumelden, sofern nicht bescheinigt werden kann, dass die Vollkaufmannseigenschaft nach wie vor besteht. Erfolgt weder eine Mitteilung noch eine Anmeldung auf Eintragung der Veränderungen im Firmenbuch, ist gem § 24 FBG das Zwangsstrafverfahren einzuleiten. Führt das Zwangsstrafverfahren nicht zum Ziel, ist die Löschung der Firma (unter Anwendung des § 31 Abs 2 HGB iVm § 18 FBG) nach Ablauf von zwei Monaten ab Rechtskraft der Verhängung der zweiten Zwangsstrafe von Amts wegen einzutragen.

3

Die Eintragung der Änderung der Rechtsform ist nach Auffassung des überwiegenden Teils der Lehre deklarativ (vgl Schenk in Straube, HGB3 I 130 mwN).

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