FBG § 25. Diakritische Zeichen, BGBl. I Nr. 156/2015, gültig ab 01.01.2016

2. ABSCHNITT Verfahren

§ 25. Diakritische Zeichen

Entspricht eine am im Firmenbuch aktuell eingetragene Schreibweise mangels Verwendung diakritischer Zeichen nicht der tatsächlichen Schreibweise, so ist die Schreibweise auf Antrag zu berichtigen. Solche Anträge sowie Anträge auf Änderung der Firma, die ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zur Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise betreffen, können als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des § 11 erfolgen und sind von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie bis zum gestellt werden, keine anderen Anträge enthalten und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung hingewiesen wird.

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