FBG § 31. Löschung von Eintragungen, BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991
3.
ABSCHNITT Bestimmungen für
das ADV-Firmenbuch§ 31. Löschung von Eintragungen
Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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