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ISR 8, August 2017, Seite 277

Nachversteuerung gem. § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog. finaler (Betriebsstätten-)Verluste nach Unionsrecht

Karoline Spies und Stephanie Zolles

ISR.2017.08.R.01

AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1; EStG 1997/StBereinG 1999 § 2a Abs. 4 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 5; AEUV Art. 49

1. Die entgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils (ausländische Personengesellschaft) erfüllt den Tatbestand der Nachversteuerung i.S.d. § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG (i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997/StBereinG 1999); die unechte Rückwirkung (Übertragung in 1999) ist nicht verfassungswidrig.

2. Die im Jahr 1999 im Zuge der Anteilsveräußerung an den Erwerber geleistete Ausgleichszahlung (Betriebsstätte mit abkommensrechtlicher Freistellung) ist weder einfachrechtlich noch als sog. finaler Verlust unionsrechtlich als Betriebsausgabe abziehbar (Anschluss an das – Timac Agro Deutschland, BStBl. II 2016, 362 ECLI:EU:C:2015:829 = FR 2016, 126 m. Anm. Schlücke = ISR 2016, 54 m. Anm. Müller).

(nicht amtliche Leitsätze)

BFH Urt. - I R 2/15

Das Problem: Die vorliegende Entscheidung betrifft die deutschen Regelungen über die Nachversteuerung laufender Verluste einer gebietsfremden Betriebsstätte sowie den Abzug von Verlusten aus der Veräußerung dieser. Die hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften wurden mehrfach geändert: Während das deutsche Recht bis zum ausländische Betri...

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