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ISR 02, Februar 2019, Seite 65

Abzugsfähigkeit sog. finaler Betriebsstättenverluste nach Bevola

Stefan Müller

isr.2019.02.i.0065.01.e

AEUV Art. 49

Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Verluste abgezogen werden können, wenn aufgrund der Einstellung der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat dort dauerhaft kein Abzug der Verluste mehr möglich sein wird.

FG Hessen Urt. - 4 K 385/17

Das Problem: Seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Bevola und Jens W. Trock (, ECLI:EU:C:2018:424) ist die Diskussion um die Pflicht zur Berücksichtigung finaler Verluste wieder aufS. 66geflammt. Vor dieser Entscheidung hatten sich Rechtsprechung und Literatur an der EuGH-Entscheidung Timac Agro (, ECLI:EU:C:2015:829) orientiert. Dort hatte der EuGH postuliert, dass im Fall von Freistellungsbetriebsstätten die Vergleichbarkeit zum Inlandsfall nicht gegeben sei, weil der Ansässigkeitsstaat sein Besteuerungsrecht über die ausländische Betriebsstätte nicht ausübe (vgl. – Timac Agro, ECLI:EU:C:2015:829, Rz. 65). Dies wurde nicht nur vom BFH (Urt. v. – I R 2/15, BStBl. II 2017, 709 = FR 2017, 83...

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