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ISR 04, April 2019, Seite 129

Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung

Christian Kahlenberg

isr.2019.04.i.0129.01.e

EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1

Der Begriff der Einkünfte i.S.d. § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 erfasst positive und negative Einkünfte, so dass abkommensrechtlich steuerfrei gestellte Verluste bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom Besteuerungsrückfall erfasst werden und im Inland ungeachtet des Abkommens abziehbar sind.

S. 130

BFH Urt. - I R 52/16

Das Problem: Zur Vermeidung der (auch virtuellen) Doppelbesteuerung bedient sich die deutsche Abkommenspolitik grundsätzlich der Freistellungsmethode (umfassend kürzlich Rombach, FR 2019, 167), womit zugleich die Gefahr einer Keinmalbesteuerung einhergehen kann, die der deutsche Steuergesetzgeber intensiv durch unilaterale Regelungen zu unterbinden versucht. Entsprechende Regelungen finden sich insbesondere im Katalog des § 50d EStG. Nicht höchstrichterlich entschieden war bisher die Frage, ob der Besteuerungsrückfall lediglich auf den Fall der drohenden Keinmalbesteuerung begrenzt ist oder – in symmetrischer Weise – auch das Spiegelbild in Form der Doppelbesteuerung mitumfasst. Der BFH hat sich für einen symmetrischen Anwendungsbereich ausgesprochen, wenngleich der vorliegende Streit nicht abschließend entsch...

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