Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ISR 3, März 2017, Seite 80

Der Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG ist bei ausländischen Kapitaleinkünften nach § 32d Abs. 1 oder § 43 Abs. 5 EStG nicht anzuwenden

Martin Weiss

EStG §§ 1 Abs. 3, 1a, 2 Abs. 5b, 32a, 32b, 32d Abs. 6, 43 Abs. 5, 49; AO § 8

1. Ob ausländische Kapitalerträge nach § 20 EStG in den Anwendungsbereich des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG fallen, ist danach zu beurteilen, ob sie bei unterstellter inländischer Steuerpflicht der Abgeltungsteuer des § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterfielen.

2. Bei fiktiver Einbeziehung in § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG ist der Progressionsvorbehalt nicht anzuwenden.

3. Sind die Ausnahmetatbestände des § 32d Abs. 2-6 EStG fiktiv anwendbar, sind die Kapitalerträge in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

4. Die Beantragung der Günstigerprüfung des § 32d Abs. 6 EStG kann bei dieser Prüfung nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen unterstellt werden.

(nicht amtliche Leitsätze)

FG Münster Urt. - 11 K 2115/15 E

Das Problem: Die Abgeltungsteuer bestimmt seit dem Veranlagungszeitraum 2009 die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen, die im Privatvermögen erzielt werden (§ 20 Abs. 8 Satz 1 EStG). Entsprechend dem Welteinkommensprinzip des Einkommensteuerrechts sind auch ausländische Kapitalerträge bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen (§ 1 Abs. 1 EStG) mit dem Abgeltungsteuersatz des § 32d Abs. 1 EStG zu besteuern. Da die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG in diesen Fällen meist nicht greift, wird durch § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG eine Pflicht zur Angabe der Erträge in der Einkommensteuererklärung...

Daten werden geladen...