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ISR 3, März 2017, Seite 80

Der Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG ist bei ausländischen Kapitaleinkünften nach § 32d Abs. 1 oder § 43 Abs. 5 EStG nicht anzuwenden

Martin Weiss

ISR.2017.03.R.01

EStG §§ 1 Abs. 3, 1a, 2 Abs. 5b, 32a, 32b, 32d Abs. 6, 43 Abs. 5, 49; AO § 8

1. Ob ausländische Kapitalerträge nach § 20 EStG in den Anwendungsbereich des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG fallen, ist danach zu beurteilen, ob sie bei unterstellter inländischer Steuerpflicht der Abgeltungsteuer des § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterfielen.

2. Bei fiktiver Einbeziehung in § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG ist der Progressionsvorbehalt nicht anzuwenden.

3. Sind die Ausnahmetatbestände des § 32d Abs. 2–6 EStG fiktiv anwendbar, sind die Kapitalerträge in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

4. Die Beantragung der Günstigerprüfung des § 32d Abs. 6 EStG kann bei dieser Prüfung nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen unterstellt werden.

(nicht amtliche Leitsätze)

FG Münster Urt. - 11 K 2115/15 E

Das Problem: Die Abgeltungsteuer bestimmt seit dem Veranlagungszeitraum 2009 die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen, die im Privatvermögen erzielt werden (§ 20 Abs. 8 Satz 1 EStG). Entsprechend dem Welteinkommensprinzip des Einkommensteuerrechts sind auch ausländische Kapitalerträge bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen (§ 1 Abs. 1 EStG) mit dem Abgeltungsteuersatz des § 32d Abs. 1 EStG zu besteuern. Da die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG in diesen Fällen meist nicht greift, wird durch § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG eine Pflicht zur Angabe der Erträge in der Einkomm...

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