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ISR 3, März 2017, Seite 99

Informationsaustausch: Entwurf einer EU-Richtlinie zur Veröffentlichung von Steuerdaten, Besonderheiten bei Personengesellschaften und Grundrechte

Zugleich ein Beitrag zu den Lehren aus dem Beschluss des französischen Conseil d‘État vom 22.7.2016 im Hinblick auf die Offenlegungspflichten bei CbC-Reporting

Jochen Lüdicke und Frédéric Salewski

Die Finanzverwaltungen haben im Rahmen der BEPS-Beratungen den Austausch sensibler Steuerdaten als Voraussetzung für die Bildung von nationalen (und grenzüberschreitend abgestimmten) steuerlichen Prüfungsschwerpunkten verabredet. Die EU-Kommission will über eine am vorgelegte Änderungsrichtlinie die EU-Richtlinie 2013/34/EU vom über Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse ändern. Dieser Vorschlag ist in der deutschen Fachöffentlichkeit auf weitgehende Ablehnung gestoßen (vgl. IDW-Schreiben vom , DRSC-Stellungnahme vom ; BMJ- Dokumentation abrufbar unter: www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Vorschlag_Richtlinie_EU_OfS. 100fenlegung_Ertragssteuerinformationen.html). Auch das BMF ist mit Blick auf die Gegenseitigkeitsanforderung des Informationsaustauschs im Rahmen des G20/OECD-BEPS-Projekts, die in dem Richtlinienvorschlag keinen Raum hat, von dem Vorstoß der Kommission wenig angetan (vgl. BT-Drucks. 18/6411, Antwort auf Frage 7). Der Skepsis ist schon deswegen beizupflichten, weil bei allgemeinen Veröffentlichungen kein Anreiz für Drittstaaten besteht, in den gegenseitigen Informationsaustausch einzutreten, so dass Wettbewerbsa...

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