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ISR 01, Jänner 2017, Seite 21

Besteuerung eines ausländischen sog. „Spin-off“; Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt gegen Unionsrecht

Katharina Schlücke

ISR.2017.01.R.03

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 27; EG Art. 56, Art. 57; AEUV Art. 63, Art. 64 Abs. 1; ZPO § 560; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 155; GG Art. 3 Abs. 1

1. Die Übertragung von Aktien im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-off“ führt grundsätzlich zu Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.

2. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist unter Fortführung der Rechtsprechung des BFH-Urteils vom – I R 117/08 (BFH v. – I R 117/08, BFHE 232, 15 = FR 2011, 682) unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG geführt wird.

BFH Urt. - VIII R 47/13

Das Problem: Seit der Einführung des § 27 Abs. 8 KStG in 2006 ist umstritten, ob eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr von einer Drittstaatengesellschaft erfolgen kann, da diese kein steuerliches Einlagekonto i.S.d. S. 22§ 27 KStG führt und auch nicht der Sonderregelung des § 27 Abs. 8 KStG unterfällt. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BFH nunmehr Klarheit hinsichtlich dieser Frage geschaffen.

Die Klägerin ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland. In 2006 erwarb sie 500 Aktien an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft („A“) mit Sitz in den USA. Die An...

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