Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ISR 11, November 2019, Seite 397

Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

Katharina Schlücke

isr.2019.11.i.0397.01.e

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; KStG § 8b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1, § 27; AEUV Art. 63, Art. 64 Abs. 1; EG Art. 56, Art. 57 Abs. 1

1. Auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage können Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG geführt wird, als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein (Bestätigung des BFH-Urt. v. – VIII R 47/13, BFHE 254, 390 = ISR 2017, 21 [Schlücke] = FR 2017, 192 m. Anm. Kanzler).

2. Zwar ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung; Senatsurteil v. – I R 117/08, BFHE 232, 15; BFH, Urt. v. – VIII R 73/13, BFHE 254, 404 = FR 2017, 191); seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen unterliegt jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG (insoweit Fortentwicklung der Rechtsprechung).

BFH Urt. - I R 15/16 - ECLI:DE:BFH:2019:U.100419.IR15.16.0

Das Problem Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft, die eine 100 %-Beteiligung an der in den USA ansässigen B Inc. hält. Die Klägerin...

Daten werden geladen...