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Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft
isr.2019.11.i.0397.01.e
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; KStG § 8b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1, § 27; AEUV Art. 63, Art. 64 Abs. 1; EG Art. 56, Art. 57 Abs. 1
1. Auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage können Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG geführt wird, als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein (Bestätigung des BFH-Urt. v. – VIII R 47/13, BFHE 254, 390 = ISR 2017, 21 [Schlücke] = FR 2017, 192 m. Anm. Kanzler).
2. Zwar ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung; Senatsurteil v. – I R 117/08, BFHE 232, 15; BFH, Urt. v. – VIII R 73/13, BFHE 254, 404 = FR 2017, 191); seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen unterliegt jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG (insoweit Fortentwicklung der Rechtsprechung).
BFH Urt. - I R 15/16 - ECLI:DE:BFH:2019:U.100419.IR15.16.0
Das Problem Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft, die eine 100 %-Beteiligung an der in den USA ansässigen B Inc. hält. Die Klägerin...