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ISR 02, Februar 2017, Seite 54

Erneute Vorlage zur Unionsrechtsvereinbarkeit der Anti-Treaty-Shopping-Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG 2007

Julian Böhmer

ISR.2017.02.R.04

EStG § 50d Abs. 3

Leitsätze Einsender

Steht die Niederlassungsfreiheit einer nationalen Steuervorschrift wie § 50d Abs. 3 EStG 2007 entgegen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, die innerhalb eines in ihrem Ansässigkeitsstaat ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten?

(nicht amtlicher Leitsatz)

FG Köln Beschl. - 2 K 721/13

Das Problem: Nur kurz nach dem Vorlagebeschluss des FG Köln zu § 50d Abs. 3 EStG 2007 an den EuGH in der Rechtssache Deister Holding (vgl. FG Köln v. – 2 K 2995/12, EFG 2016, 1801 = ISR 2017, 24 m. Anm. Böhmer) hat dasselbe FG einen weiteren Vorlagebeschluss zu § 50d Abs. 3 EStG 2007 gefasst. Das FG begründet die weitere Vorlage zu derselben Norm mit den abweichenden Sachverhalten. Tatsächlich weisen diese gewichtige Unterschiede auf. Während ultimativer Gesellschafter in der Rechtssache Deister Holding eine im Inland ansässige natürliche Person ist, ist dies in der aktuellen Vorlage eine natürliche Person mit Ansässigkeit in Singapur. Zudem verfügt die Gesellsch...

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