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ISR 10, Oktober 2017, Seite 358

Darlehensverzicht ggü. ausländischer Immobilien-Kapitalgesellschaft führt nicht zu inländischen Einkünften gem. § 49 EStG

Tim Hackemann und Torsten Lauterborn

ISR.2017.10.R.01

FGO § 40 Abs. 2; EStG 2009 i.d.F. des JStG 2010 § 4 Abs. 1, § 10d Abs. 4 Satz 4, § 21, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2

1. Nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das Jahressteuergesetz 2010 kann der Steuerpflichtige gegebenenfalls auch gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 € klagen, wenn der Festsetzung ein aus seiner Sicht zu hoher Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde liegt, der zur Feststellung eines zu niedrigen Verlustvortrags führt.

2. Zu den bei ausländischen Körperschaften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG als gewerblich fingierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes gehört nicht der Ertrag aus einem gläubigerseitigen Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens, mit dem die Körperschaft den Erwerb der Immobilie finanziert hatte.

BFH Urt. - I R 76/14

Das Problem: Der BFH hatte sich zuletzt erstmals mit der Frage zu beschäftigen, ob die Darlehensverbindlichkeit einer ausländischen – beschränkt steuerpflichtigen – Immobilien-Kapitalgesellschaft im Inland steuerverstrickt bzw. wie ein Ertrag aus dem Forderungsverzicht gegenüber dieser Gesellschaft zu beurteilen ist. Mit ...

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