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Niederländisches Krankengeld zählt nicht zum Welteinkommen der ersten Stufe
isr.2018.05.i.0152.01.e
1. Das niederländische Krankengeld eines beschränkt Steuerpflichtigen ist nicht in die Prüfung der Grenzen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG einzubeziehen, auch wenn es in den Niederlanden besteuert wird.
2. Der spezielle Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG erfasst keine Kapitaleinkünfte unter der Abgeltungsteuer des § 32d Abs. 1 EStG, da hier keine Progressionsvorteile erzielbar sein können.
FG Düsseldorf Urt. - 10 K 1232/16 E
Das Problem: Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind nur beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Sachlich beschränkt sich der Besteuerungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG auf die inländischen Einkünfte des § 49 EStG. Damit sind Einkünfte beim beschränkt Steuerpflichtigen nur steuerbar, wenn sie in diesem Katalog enthalten sind, der vom BFH eng ausgelegt wird (zuletzt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht BFH v. – I R 76/14, BStBl. II 2017, 704 = FR 2017, 978 – zum Forderungsverzicht; Hackemann/Lauterborn, ).
Für dem Grunde nach beschränkt Steuerpflichtige gibt es allerdings Spielarten der Einkommensbesteuerung. Dazu gehört bei Wegzug eines deutschen Staatsangehörigen in niedrig besteuernde „ausländische ...