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ISR 12, Dezember 2017, Seite 444

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sind auch auf wirtschaftlich tätige Trusts anwendbar; die Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse beim Wegzug der Mitglieder des Trust setzt ein Wahlrecht zwischen sofortiger und aufgeschobener Einziehung geschuldeter Steuer voraus

Heike Jochum

ISR.2017.12.R.03

AEUV Art. 49, 54, 56, 63

Die Vorschriften des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit stehen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem die Treuhänder nach dem nationalen Recht als einheitliche und fortdauernde Personengesamtheit behandelt werden, die sich von den Personen unterscheidet, die die Treuhänderfunktion zeitweilig ausüben, Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie denen des Ausgangsverfahrens entgegen, die die Besteuerung von nicht realisierten Wertzuwächsen beim Vermögen des Trusts vorsehen, wenn die Mehrzahl der Treuhänder ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, und keine aufgeschobene Einziehung der geschuldeten Steuer zulassen.

- Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements

Das Problem: Im vorliegenden Fall hatte der EuGH die Frage zu klären, ob sich auch ein Trust (eine vor allem im Vereinigten Königreich vorkommende Organisationsform in Gestalt einer Treuhand) auf die Grundfreiheiten des AEUV berufen kann. Diese Frage stellte sich im Zusammenhang mit einer besonderen Art der Wegzugsbesteuerung, die ausgelöst wird, sobald die Mehrheit der Treuhänder ihren Wohnsitz...

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