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Niedriger Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG a.F. verstößt auch bei Drittstaatenerbfällen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV
ISR.2017.12.R.04
AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 65; BewG 1991 § 121; GG Art. 20 Abs. 3; ErbStG 1997 v. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3, § 16 Abs. 2; AO § 90 Abs. 2
1. NV: Aufgrund des Rechtsstaatsprinzips obliegt es allein dem Gesetzgeber, ob und nach welchem Maßstab der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Fällen beschränkter Steuerpflicht aufzuteilen ist. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kann nicht im Wege der Auslegung auf das steuerpflichtige Inlandsvermögen (§ 121 BewG) und das nicht steuerpflichtige Auslandvermögen aufgeteilt werden (Rz. 30) (Rz. 31).
2. NV: Die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG i.d. Fassung vom stellt einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar, der nicht durch die ebenfalls gegen das Unionsrecht verstoßende Wahlrechtsmöglichkeit in § 2 Abs. 3 ErbStG i.d. Fassung vom geheilt werden kann (Rz. 17) (Rz. 20) (Rz. 22).
3. NV: Die Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO bezieht sich nicht auf negative Tatsachen (Rz. 32).
BFH Urt. - II R 2/16
Das Problem: Der Kläger, ein Schweizer Staatsangehöriger, war gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer von vier in Deutschland belegenen Eigentumswohnungen. Am verstarb die Ehefrau, die bis zu ihrem Tode zusammen mit dem Kläger in der Schweiz gewohnt hatte. Aufgrund des von der Ehefrau errichteten Testaments erh...