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ISR 2, Februar 2016, Seite 47

Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

Stefan Richter und David John

ISR.2016.02.R.03

AO § 140, § 141; FGO § 69; EStG 2009 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2; KStG 2002 § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG 2009 i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG 2002 mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, zu den gewerblichen Unternehmern i.S.v. § 141 AO gehört und deshalb nach dieser Vorschrift buchführungspflichtig ist.

BFH Beschl. - I B 93/15

Das Problem: Nach Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch das FG Sachsen-Anhalt hatte sich der I. Senat des BFH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der „Mitteilung“ über eine Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. Das Hauptsacheverfahren vor dem FG ist noch anhängig. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ohne ständigen Vertreter im Inland und lediglich mit Einkünften aus der Vermietung eines inländischen Grundstücks nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG 2009 i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG 2002 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Der Beschluss des Gerichts: Anders als die Vorinstanz sieht der I. Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mitteilung über die Buchführungspflicht und damit den Antrag auf Aussetzung der Vollzi...

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