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Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung – keine Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG auf den physischen Goldhandel
ISR.2017.10.R.03
EStG § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 Variante 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 15b, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 i.d.F. des StEindämmG; EStG § 15b Abs. 3a, § 32b Abs. 1 Satz 3 i.d.F. des AIFM-StAnpG; EStG § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. l (i), Art. III Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Art. VIII Abs. 2, Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a; AO § 42, § 140, § 141, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, Abs. 2, § 123 Abs. 1, § 155 Satz 1; HGB §§ 238 ff., § 247 Abs. 2; ZPO § 293
1. Ob der Ankauf und Verkauf von Gold als Gewerbebetrieb anzusehen ist, muss anhand der Besonderheiten von Goldgeschäften beurteilt werden. Ein kurzfristiger und häufiger Umschlag des Goldbestands sowie der Einsatz von Fremdkapital können Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein. Die Grundsätze des Wertpapierhandels sind auf den Handel mit physischem Gold nicht übertragbar.
2. Goldbarren sind keine Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen oder Rechte i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG.
BFH Urt. - IV R 50/14IV R 50/13
Das Problem: Am entschied der BFH zwei vergleichbare Sachverhalte zu den sog. Goldfinger-Modellen: Beiderseits war eine...