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Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft
isr.2019.08.i.0292.01.e
AO i.d.F. des BilMoG § 140, § 141 Abs. 2; EStG 2009 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f; KStG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1
„Andere Gesetze“ i.S.d. § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig.
BFH Urt. - I R 81/16
Das Problem: Der I. Senat des BFH nimmt erstmalig zu der Frage Stellung, ob ausländische Buchführungspflichten eine derivative Buchführungspflicht gem. § 140 AO begründen. Bislang wurde die Frage nicht höchstrichterlich geklärt. Die (Revisions-)Klägerin, eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts, die einer Buchführungspflicht nach liechtensteinischen Vorschriften unterliegt, wendet sich gegen eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht für einen Gewerbebetrieb gem. § 141 Abs. 2 Satz 1 AO. Die Klägerin ist nur mit ihren Einkünften aus der Vermietung eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) steuerpflichtig. Sofern § 140 AO Anwendung findet, wäre § 141 AO gem. § 141 Abs. 1 Satz Halbs. 1 AO subsidiär.
Die Entscheidung des Gerichts: Anders als die Vorinstanz, geht der I. Senat des BFH für den der Entscheid...