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ISR 02, Februar 2016, Seite 37

Grenzüberschreitende Verlustverrechnung im Jahre 11 nach Marks & Spencer – Status quo der EuGH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten kraft Unionsrecht

David Eisendle

Das Thema der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung hält die Steuerfachwelt seit dem EuGH-Urteil Marks & Spencer aus 2005 in Atem. Nach der bisherigen Rechtsprechung gebot das Unionsrecht den Mitgliedstaaten, endgültige Verluste ausländischer Betriebsstätten und ggf. Tochtergesellschaften gewinnmindernd anzuerkennen. Die im letzten Jahr ergangenen Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich und Timac Agro lassen davon allerdings kaum mehr etwas übrig. In Deutschland entfällt eine Verrechnungspflicht zukünftig in den meisten Anwendungsfällen schon von vornherein, und wo sie noch besteht, ist sie auf ein Minimum reduziert.Since the judgment of the ECJ in the Marks & Spencer case in 2005, the issue of cross-border loss relief has kept the world of tax busy. According to the previous case law, EU law required Member States to deduct final losses incurred by foreign permanent establishments and, if applicable, foreign subsidiaries. However, there is not a lot left of it in the light of the judgments in Commission/United Kingdom and Timac Agro rendered last year. In Germany, in most practical cases an obligation to offset these losses will no longer apply from the outset, and where it s...

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