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ISR 4, April 2019, Seite 132

Finale Verluste und kein Ende – Zugleich Besprechung der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 10.1.2019 in den Rechtssachen C-607/17 (Memira Holding) und C-608/17 (Holmen)

Katharina Schlücke

Mit den Rechtssachen Memira Holding und Holmen liegen dem EuGH nun einmal wieder zwei Verfahren zur unionsrechtlichen Gebotenheit eines grenzüberschreitenden Verlustabzugs in Konzernsachverhalten zur Vorabentscheidung vor. Damit darf sich der EuGH erneut mit der Frage auseinandersetzen, wie die von ihm in der Rechtssache Marks & Spencer (, ECLI:EU:C:2005:763, FR 2006, 177) erstmalig definierte ausnahmsweise Abzugsfähigkeit sog. finaler Verluste im Konzernfall ausgelegt werden muss. Nachdem die Generalanwältin Kokott zuletzt noch die Aufgabe der Rspr. zu finalen Verlusten gefordert hatte, stellt sie diese in den vorliegenden Schlussanträgen grundsätzlich nicht mehr in Frage. Allerdings ergibt sich aus ihren Ausführungen eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs von finalen Verlusten, die faktisch einem Ausschluss der Abzugsfähigkeit gleichkommt.

With the Memira Holding and Holmen cases, the European Court of Justice once more has to decide two cases on a preliminary reference concerning the EU law requirement of a cross-border loss deduction in group cases. The Court must again deal with the question of how to define this exception established ...

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