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ISR 10, Oktober 2016, Seite 362

Kann der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter i.S.d. § 13 AO sein?

Matthias Korff

ISR.2016.10.R.03

KStG § 2 Nr. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a; AO § 12, § 13; GewStG § 2

Der Geschäftsführer einer KapG kann nicht deren ständiger Vertreter i.S.d. § 13 AO sein, da er das notwendige und zugleich einzige Vertretungsorgan der Gesellschaft ist.

(nicht amtlicher Leitsatz)

FG Rheinland-Pfalz Urt. - 1 K 1685/14

Das Problem: Aus Sicht ausländischer Kapitalgesellschaften kann sich in mehrfacher Hinsicht das Problem der (teilweisen) Verlagerung der persönlichen Steuerpflicht ins Inland stellen. Das Vorliegen eines inländischen Orts der Geschäftsleitung führt grundsätzlich zur Begründung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig wird eine ausländische Kapitalgesellschaft bei Innehaben einer inländischen Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO oder bei Bestellung eines inländischen ständigen Vertreters i.S.d. § 13 AO.

Dies betrifft im Besonderen die Fälle, in denen die Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft im Inland tätig werden oder im Inland wohnen und ihrer Tätigkeit auch von dort nachgehen. In diesen Fällen besteht regelmäßig das Risiko, dass ein inländischer Ort der Geschäftsleitung oder zumindest eine inländische (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte begründet wird. Ob Geschäftsführer bzw. ...

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