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ISR 10, Oktober 2016, Seite 360

§ 50d Abs. 8 EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) und zeitlich nachfolgendes DBA

Michael Kempermann

ISR.2016.10.R.02

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 50d Abs. 8 Satz 1; DBA-Aserbaidschan Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1

§ 50d Abs. 8 EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) wird durch ein zeitlich nachfolgendes DBA nicht verdrängt.

BFH Urt. - I R 64/13

Das Problem: Mit Beschluss vom (BVerfG v. – 2 BvL 1/12, ISR 2016, 125 m. Anm. Jochimsen = FR 2016, 326) hat das BVerfG entschieden, dass § 50d Abs. 8 EStG nicht wegen eines (möglichen) Widerspruchs zu völkerrechtlichen Vereinbarungen (Treaty Override) verfassungswidrig ist (s. hierzu Jochimsen, ISR 2016, 125 ff. sowie zur Kritik an dem Urteil ausführlich Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 2 AO Tz. 5b, 145. Lfg., Stand Juli 2016, mit umfangreichen weiteren Nachweisen). In dem vom BVerfG entschiedenen Fall stammte das DBA mit der Türkei aus einer Zeit, die vor der Einfügung des § 50d Abs. 8 EStG in das Gesetz lag. Offen blieb die Frage, ob die Anwendung dieser Vorschrift nicht möglicherweise durch das Zustimmungsgesetz zu einem zeitlich nachfolgenden DBA ausgeschlossen wird. Hierum ging es im Besprechungsfall.

Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, die mit ihrer Familie in Deutschland wohnt, war in den Jahren 2008 und 2009 an me...

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