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Wohnung des Geschäftsführers als Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft
isr.2019.03.i.0100.01.e
AO § 10, 12; DBA-Spanien Art. 5; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; KStG § 2 Nr. 1
1. Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer Kapitalgesellschaft kann sich auch in der Wohnung ihres Geschäftsführers befinden.
2. Werden die laufenden Geschäftsführungsaufgaben an verschiedenen Orten ausgeübt, so sind die an den verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung für die Kapitalgesellschaft zu gewichten, um auf diese Weise den Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen. Die in diesem Sinne wesentlichen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit lassen sich nicht abstrakt, sondern nur für den Einzelfall bestimmen.
3. Ein Arbeitszimmer in der Wohnung des Geschäftsführers kann nur dann eine Betriebsstätte der GmbH sein, wenn diese eine Rechtsposition innehat, die ihr ohne ihre Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne ihre Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann. Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit genügen nicht.
Sächsisches FG Urt. - 3 K 61/15
Das Problem: Der hiesige Streitfall betrifft eine Fragestellung, mit der die Praxis häufig konfrontiert ist, weil aufgrund der stetig anwachsenden Mobilität und Flexibilität von A...