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ISR 4, April 2016, Seite 119

FG Münster: keine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. EuGH-Rs. Cadbury Schweppes (§ 8 Abs. 2 AStG) bei Outsourcing bestimmter Funktionen

Stefan Köhler

ISR.2016.04.R.01

AStG §§ 7, 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, 8 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 Nr. 5, 9–14, 18; EStG §§ 10d, 50a; FGO § 100

Leitsätze Einsender

1. Eine Hinzurechnungsbesteuerung entfällt jedenfalls bei von Dritten erworbenen Rechten nicht aufgrund eines fehlenden sog. strukturellen Inlandsbezugs.

2. Eine Erhebung der Hinzurechnungsbesteuerung kann im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung Cadbury Schweppes auch bereits für Jahre vor Inkraftsetzung des § 8 Abs. 2 AStG im Fall einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit ausscheiden.

3. Werden im Ansässigkeitsstaat nur der Beschaffungsmarkt und keine besonders günstigen Rahmenbedingungen nicht steuerlicher Art in Anspruch genommen, mangelt es an einer wirtschaftlichen Verflechtung mit dem Ansässigkeitsstaat.

4. Bei einer Lizenzverwertungsgesellschaft stellen die Auswahl von sowie die Vertragsanbahnung mit Lizenzgebern die den Unternehmensgegenstand charak- terisierenden unternehmerischen Entscheidungen dar.

5. Werden die wesentlichen den Unternehmensgegenstand charakterisierenden unternehmerischen Entscheidungen nicht durch die Gesellschaft selbst getroffen, mangelt es an einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. EuGH-Entscheidung Cadbury Sch...

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