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Substance oder Form – Können steuerfreie vGA trotzdem nichtberücksichtigt sein?
Anmerkungen zum Nichtanwendungserlass BStBl. I 2020, 1226 sowie zur Reichweite des materiellen Korrespondenzprinzips in der Hinzurechnungsbesteuerung
Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Auslegung des materiellen Korrespondenzprinzips in sog. Dreieckskonstellationen. Also Fälle, in denen einlagefähige Leistungen (z.B. Lizenzzahlungen) zwischen zwei Schwestergesellschaften in Höhe eines unangemessenen, überhöhten Teils als fiktiv über die gemeinsame Muttergesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen (vgA) sowie verdeckte Einlagen (vE) umqualifiziert der Besteuerung zugrunde gelegt werden (d.h. insoweit kein Abzug bei dem Leistenden und keine steuerpflichtige Betriebseinnahme bei dem Empfänger). Soweit die steuerlichen Korrekturnormen jedoch im Einzelfall z.B. bei der leistenden Partei nicht (mehr) zur Anwendung gelangen, sollen korrespondierend auch bei der empfangenden Partei die Regelungen nicht mehr gelten; d.h., die Grundsätze der vGA und vE werden insgesamt in ihr Gegenteil verkehrt. Diese für sich gesehen bereits komplexen Regelungen erfahren eine weitere Komplexitätssteigerung, wenn in grenzüberschreitenden Fällen sich die Regelungsbereiche des körperschaftsteuerlichen materiellen Korrespondenzprinzips einerseits und der Einkünfteermittlung für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung andererseits teilweise übe...