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Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke
ISR.2016.03.R.01
EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung § 4h; EStG 2009 i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes § 4h; KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 8a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 4h EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
BFH Beschl. - I R 20/15
Das Problem: Nach der Zinsschranke der §§ 4h EStG, 8a KStG sind Nettozinsaufwendungen eines Betriebs, die 30 % des verrechenbaren EBITDA übersteigen, außerhalb des Anwendungsbereichs der Ausnahmen des § 4h Abs. 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern werden in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen. Die Norm begründet damit eine Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip, nach dem nur das Nettoeinkommen der Besteuerung unterliegt und Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen werden. Seit ihrer Einführung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Zinsschranke insofern verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, da das BVerfG dem objektiven Nettoprinzip zumindest über das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Folgerichtigkeitsgebot Verfassungsrang verlei...