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ISR 06, Juni 2015, Seite 220

Vermeidung der Versteuerung stiller Reserven nach § 6b EStG auch bei Erwerb von Ersatzwirtschaftsgütern in einer EU-/EWR-Betriebsstätte

Stefan Müller

ISR.2015.06.R.01

AEUV Art. 49; Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Art. 31; EStG § 6b

Leitsatz Einsender

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und aus Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom verstoßen, indem sie die in § 6b des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Steuerregelung erlassen und beibehalten hat, nach der die Stundung der Steuerschuld für Gewinne, die bei der entgeltlichen Veräußerung eines zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehörenden Anlageguts erzielt wurden, nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass diese Gewinne in den Erwerb von Ersatzwirtschaftsgütern reinvestiert werden, die zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören.

- Europäische Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland

Das Problem: Die steuerliche Begünstigung des Erwerbs von Ersatzwirtschaftsgütern (Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs auf land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen, Binnenschiffe sowie Beteiligungen natürlicher Personen an Kapitalgesellschaften) durch Übertragung bestehender stiller Reserven des veräußerten...

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