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Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte
ISR.2017.10.R.04
AEUV Art. 49; EStG § 6b Abs. 1 Sätze 1 und 2; EStG i.d.F. des StÄndG 2015 § 6b Abs. 2a
1. Die Übertragung einer § 6b-Rücklage setzt u.a. voraus, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
2. Es ist unionsrechtlich weder zu beanstanden, dass § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer nur stundet, noch bestehen gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren Bedenken.
3. Wurden nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr vor Inkrafttreten des StÄndG 2015 veräußert und die Steuererklärung vor dem bereits abgegeben, genügt ein Stundungsantrag „für“ das betreffende Wirtschaftsjahr. Der Steuerpflichtige ist auf Antrag so zu stellen, als habe er Stundung rechtzeitig beantragt.
BFH Urt. - VI R 84/14
Das Problem: Die Übertragung stiller Reserven zwischen begünstigten Wirtschaftsgütern des § 6b Abs. 1 EStG ist möglich, wenn gem. § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG sowohl das veräußerte als auch das angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören (doppelter Inlandsbezug). Im Fachschrifttum wurde lange Zeit diskutiert, ob di...