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ISR 5, Mai 2014, Seite 154

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG 2002 n.F.

Rolf Möhlenbrock

ISR.2014.05.R.01

EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 4h Abs. 1, Abs. 2; KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 8a; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, Satz 3, Abs. 3 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gem. § 4h EStG 2002 n.F. (sog. Zinsschranke) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

2. Eine AdV ist nicht deswegen zu versagen, weil zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird (Anschluss an BFH, Beschl. v. – II B 46/13, FR 2014, 392 = DStR 2013, 2686).

BFH Beschl. - I B 85/13

Das Problem: In dem Verfahren des BFH ging es um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Körperschaftsteuerbescheides infolge einer möglichen Verfassungswidrigkeit der sog. Zinsschranke.

Die Entscheidung des Gerichts: Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hatte im Streitjahr 2008 ein negatives Einkommen erwirtschaftet und dabei einen nicht unerheblichen Zinsaufwand geltend gemacht. Da ihre Eigenkapitalquote im Streitjahr deutlich geringer als die des Konzerns war und damit die materiellen Voraussetzu...

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