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Kein „Wahlrecht“ zur Überschussrechnung für atypisch still Beteiligten an einer bilanzierenden ausländischen (hier: österreichischen) GmbH
ISR.2014.12.R.01
EStG 2002 § 4 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 32b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1; DBA-Österreich 2000 Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 7, Art. 23 Abs. 1 Buchst. A; Protokoll zum DBA-Österreich 2000 vom Abs. 3 zu den Art. 7 und 10; AO §§ 140 ff.
Der im Inland ansässige atypisch stille Gesellschafter einer ausländischen (hier: österreichischen) Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt und die ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tut, ist nicht befugt, nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 als seinen Gewinn aus der Beteiligung den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen.
BFH Urt. - I R 24/13
Das Problem: § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ermöglicht Steuerpflichtigen, die nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Der Tatbestand der Vorschrift knüpft systematisch an §§ 140 ff. AO an, über welche außersteuergesetzliche Buchführungspflichten auch im Rahmen von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG Bedeutung erlangen und der Wahl zur EÜR im Wege st...