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Für den Ausschluss des Wahlrechts zur Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ist es unerheblich, dass die tatsächliche Buchführung und Abschlusserstellung gemäß ausländischem Recht erfolgt, jedenfalls wenn das Gewinnermittlungsergebnis für deutsche Zwecke nicht modifiziert werden muss
isr.2018.06.i.0197.01.e
1. Im Falle einer atypisch stillen Gesellschaft führt der Inhaber des Handelsgeschäfts die Geschäfte für alle Gesellschafter, so dass diese den Gesellschaftern einheitlich zuzurechnen sind. Die Art und Weise der Gewinnermittlung des Inhabers des Handelsgeschäfts ist für alle atypisch still Beteiligten maßgeblich.
2. Führt der Inhaber des Handelsgeschäfts Bücher und macht Abschlüsse nach ausländischem Recht, schließt dies für die atypisch still Beteiligten das Wahlrecht zur Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG aus.
3. Nach welchem (ausländischen) Recht eine Bilanz erstellt wurde, ist für Zwecke des Wahlrechtsausschlusses in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG jedenfalls dann unerheblich, wenn das Gewinnermittlungsergebnis für deutsche Zwecke nicht modifiziert werden muss.
FG Münster Urt. - 7 K 2399/15 E
Das Problem: Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG, der dem Steuerpflichtigen eine Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung ermöglicht, so er weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, noch tatsächlich Bücher führt, wurde in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung erheblich beschränkt. Bislang wurde vom BFH noch nicht geklärt, ob auch ausländische Buchführungspflichten eine Buchführu...