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Keine Ermittlung des Beteiligungsverlusts an einer britischen Partnership, die nach britischem Recht zur Bilanzierung verpflichtet ist, nach § 4 Abs. 3 EStG
ISR.2015.05.R.01
EStG § 4 Abs. 3, § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; DBA-Großbritannien Art. VIII
1. Im Falle einer (mitunternehmerischen) atypisch stillen Beteiligung eines im Inland ansässigen Gesellschafters an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, jedoch aufgrund gesetzlicher Vorschriften (nämlich des österreichischen Rechts) verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tut, ist der atypisch stille Gesellschafter nicht befugt, seinen Gewinn aus der Beteiligung nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen.
2. Gleiches muss erst recht bei einer Beteiligung eines im Inland ansässigen Gesellschafters an einer britischen Partnership gelten, die nach ihrer Satzung u.a. mit Edelmetallen handelt und entsprechend ihrer nach britischen Recht bestehenden Verpflichtung Bilanzen erstellt.
(nicht amtlicher Leitsatz)
BFH Urt. - I R 3/13
Das Problem: § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG, der Steuerpflichtigen eine Gewinnermittlung per EinnahmenüberS. 163schussrechnung ermöglicht, wenn sie nicht gesetzlich zur Buchführung (im Sinne einer Bilanzierung) verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher...