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ISR 2, Februar 2014, Seite 62

Beschränken die §§ 5, 6 InvStG trotz formaler Gleichbehandlung von in- und ausländischen Investmentfonds den freien Kapitalverkehr?

Susann Kammeter

ISR.2014.02.R.04

AEUV Art. 63, 65; InvStG §§ 5, 6

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die hier in Rede stehenden §§ 5 und 6 des deutschen Investmentsteuergesetzes, die im Zusammenspiel dazu führen, dass die Erträge von Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats aus ausländischen Investmentfonds einer Pauschalbesteuerung unterliegen, wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Transparenz und Bekanntgabepflichten nicht erfüllt werden, und nicht einer Besteuerung auf der Grundlage tatsächlicher oder geschätzter Werte, stellen eine nach Art. 63 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die weder mit der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, noch mit der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten, gerechtfertigt werden kann.

EuGH Schlussantr. - Rs. C-326/12 - van Caster

Das Problem: Das FG Düsseldorf hatte in diesem Verfahren (FG Düsseldorf v. – 16 K 3383/10 F, ISR 2012, 27 m. Anm. Kammeter) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die pauschale Besteuerung von „intransparenten“ Investmentfonds nach § 6 InvStG eine verschleierte Beschränkung des freien Kapi...

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