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ISR 5, Mai 2013, Seite 193

Unionsrechtlich gebotene Berücksichtigung finaler Verluste bei privaten Veräußerungsgeschäften

Stefan Müller

ISR.2013.05.R.02

Tuloverolaki (finnisches Einkommensteuergesetz) §§ 45, 50; AEUV Art. 56, 58; DBA Finnland-Frankreich Art. 6, 13, 23 Abs. 2

Die Art. 56 EG und 58 EG stehen dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einer in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Person die Möglichkeit versagt, den Verlust aus der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie von dem im ersten Mitgliedstaat zu besteuernden Gewinn aus der Veräußerung von Aktien in Abzug zu bringen, während eine in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtige Person den Verlust aus der Veräußerung einer entsprechenden, in diesem Mitgliedstaat belegenen Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen von ihren Veräußerungsgewinnen abziehen darf.

EuGH Schlussantr. - Rs. C-322/11 - K

Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi

Das Problem: Kann die EuGH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung finaler Verluste von EU-Tochtergesellschaften bzw. Betriebsstätten auf Verluste aus der Veräußerung von Immobilien übertragen werden? So lautet im Kern die Frage, die der EuGH in der Rs. C-322/11 zu entscheiden hat. Das Verfahren ist vor dem Hintergrund der EuGH-Ents...

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