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Sperrwirkung von Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 (Art. 9 Abs. 1 OECD-MA) gegenüber Sonderbedingungen bei beherrschenden Gesellschaftern – Gewinnabgrenzung
ISR.2013.02.R.01
KStG 2002 § 8 Abs. 3 Satz 2; DBA-Niederlande 1959 Art. 6 Abs. 1
Der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm’s length“ (nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA, hier: nach Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959) entfaltet bei verbundenen Unternehmen eine Sperrwirkung gegenüber den sog. Sonderbedingungen, denen beherrschende Unternehmen im Rahmen der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung unterworfen sind.
BFH Urt. - I R 75/11
FG Hamburg - 6 K 179/10
IStR 2012, 190
Das Problem: Soweit die deutsche Finanzverwaltung Einkünftekorrekturen aufgrund unangemessener Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen vornimmt, stellt sich im DBA-Fall die Frage, ob die einschlägige Einkünftekorrekturvorschrift des innerstaatlichen Rechts (d.h. vGA, vE, Entnahme und § 1 Abs. 1 AStG) sowohl hinsichtlich ihrer Tatbestandsvoraussetzungen als auch in Bezug auf die Korrektur der Höhe nach durch die Art. 9 Abs. 1 OECD-MA nachgebildete Abkommensnorm gedeckt ist. In diesem Zusammenhang hatte der I. Senat des BFH in seinem Urteil v. über folgenden (sehr praxisrelevanten) Sachverhalt zu entscheiden: Eine in Deutschland ansässige GmbH (T GmbH) nutzte zahlreic...