FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 21 Genehmigtes Kapital
Zu § 21
Eine Kapitalerhöhung in der GmbH ist auch nach der derzeitigen Rechtslage sehr flexibel möglich. Gleichwohl kann das genehmigte Kapital für Startups nützlich sein, etwa für den sukzessiven Beitritt von Investorinnen, Kapitalerhöhungen in Tranchen sowie Beteiligungsprogramme für Mitarbeiterinnen. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich dabei an der bewährten Regelung des Aktienrechts, sie sieht aber auch eigenständige und auf die FlexKapG abgestimmte Regelungen vor.
Abs. 1 und 2 entsprechen § 169 Abs. 1 und 2 AktG. Die Verpflichtung, auf die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts in der Ankündigung der Tagesordnung ausdrücklich hinzuweisen, entstammt § 170 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 AktG. Eine Regelung der Mehrheit ist nicht erforderlich, weil sich ein § 169 Abs. 2 AktG entsprechendes Mehrheitserfordernis ohnedies aus § 50 Abs. 1 GmbHG ergibt.
Abs. 3 entspricht § 172 Abs. 1 AktG. Für die FlexKapG nicht übernommen werden soll die Regelung des § 170 Abs. 3 erster Satz AktG, weil bei einer GmbH (im Unterschied zur AG, vgl. § 149 Abs. 4 AktG) auch die ordentliche Kapitalerhöhung nicht verboten ist, solange noch ausstehende Einlagen auf das bisherige Stammkapital geleistet werden können.
Abs. 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Rechts...