FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§§ 19 bis 20
Zu § 19 und 20
Das GmbHG kennt – anders als das AktG (vgl. § 159 bis 168 AktG) – die bedingte Kapitalerhöhung nicht. Auch im deutschen GmbHG gibt es keine parallele Regelung. Im AktG steht die bedingte Kapitalerhöhung zur Gewährung von Umtausch- und Bezugsrechten an Gläubigerinnen von Wandelschuldverschreibungen, zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen sowie zur Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmerinnen, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zur Verfügung. Diese Möglichkeiten sollten der FlexKapG eröffnet werden, und zwar auch in Form eines genehmigten bedingten Kapitals zur Bedienung von Optionsprogrammen.
Vorgeschlagen werden daher Bestimmungen, die an die § 159 ff. AktG angelehnt sind:
§ 160 Abs. 1 AktG wird nicht übernommen, es gelten – entsprechend der Regelung zur ordentlichen Kapitalerhöhung – die Mehrheitserfordernisse des § 50 Abs. 1 GmbHG.
Der Regelungsinhalt des § 160 Abs. 2 AktG findet sich in § 19 Abs. 3.
Bezüglich der ersten Zweckbeschränkung soll die Zulässigkeit von Finanzierungsinstrumenten mit späteren Bezugs- oder Wandlungsrechten ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Insofern wird ein eigener § 22 vorgeschlagen.
Für bedin...