FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 16 Veräußerung und Einziehung eigener Geschäftsanteile
Zu § 16 bis 18
Der Regelungsvorschlag entspricht den aktienrechtlichen Parallelbestimmungen (§§ 65a bis 66 AktG). Für die FlexKapG nicht übernommen werden soll allerdings § 65b Abs. 1 zweiter Satz AktG, der einem Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eine Inpfandnahme eigener Aktien im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals erlaubt (vgl. näher dazu Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 65b Rz 10).
Auch von einer Übernahme des § 66a AktG wird – wegen des ungeklärten Verhältnisses dieser Bestimmung zu § 82 GmbHG und der im GmbH-Recht fehlenden europarechtlichen Verpflichtung, eine solche Bestimmung vorzusehen – Abstand genommen. Den Wertungen, die der Ausnahme gemäß § 66a für Mitarbeiterbeteiligungen zu Grunde liegen, wird jedoch auch bei der Auslegung des § 82 GmbHG Rechnung zu tragen sein.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |
II. | Pflicht zur Veräußerung unzulässig erworbener eigener Geschäftsanteile (Abs 1) | |
III. | Pflicht zur Veräußerung zulässig erworbener eigener Geschäftsanteile (Abs 2) | |
IV. | Einziehungsverpflichtung bei Fristversäumnis (Abs 3) | |
V. | (Weitere) Rechtsfolgen bei Fristversäumnis |
I. Regelungsinhalt
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§ 16 basiert auf § 65a AktG. Die deutsc...