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Wünscher (Hrsg)

FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4926-9

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Dokumentvorschau
Wünscher (Hrsg) - FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz

§ 16 Veräußerung und Einziehung eigener Geschäftsanteile

Florian Wünscher

Zu § 16 bis 18

Der Regelungsvorschlag entspricht den aktienrechtlichen Parallelbestimmungen (§§ 65a bis 66 AktG). Für die FlexKapG nicht übernommen werden soll allerdings § 65b Abs. 1 zweiter Satz AktG, der einem Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eine Inpfandnahme eigener Aktien im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals erlaubt (vgl. näher dazu Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 65b Rz 10).

Auch von einer Übernahme des § 66a AktG wird – wegen des ungeklärten Verhältnisses dieser Bestimmung zu § 82 GmbHG und der im GmbH-Recht fehlenden europarechtlichen Verpflichtung, eine solche Bestimmung vorzusehen – Abstand genommen. Den Wertungen, die der Ausnahme gemäß § 66a für Mitarbeiterbeteiligungen zu Grunde liegen, wird jedoch auch bei der Auslegung des § 82 GmbHG Rechnung zu tragen sein.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsinhalt
14
II.
Pflicht zur Veräußerung unzulässig erworbener eigener Geschäftsanteile (Abs 1)
5, 6
III.
Pflicht zur Veräußerung zulässig erworbener eigener Geschäftsanteile (Abs 2)
710
IV.
Einziehungsverpflichtung bei Fristversäumnis (Abs 3)
11, 12
V.
(Weitere) Rechtsfolgen bei Fristversäumnis
13, 14

I. Regelungsinhalt

1

§ 16 basiert auf § 65a AktG. Die deutsc...

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