FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 15 Erwerb eigener Geschäftsanteile
Zu § 15
Die derzeit geltende Bestimmung des § 81 GmbHG, die einen Erwerb eigener Geschäftsanteile grundsätzlich verbietet, ist im Vergleich zum Aktienrecht und auch im Vergleich mit dem deutschen GmbHG restriktiv (siehe auch Kalss in Kalss/Schauer, GA 16. ÖJT S. 514). Daher wird für die FlexKapG eine Regelung nach dem Vorbild der § 65 ff. AktG vorgeschlagen, die schon nach dem geltenden § 81 GmbHG auf die nach dieser Bestimmung zugelassenen Erwerbsfälle Anwendung finden. Dem Gläubigerinnenschutz kann durch Übernahme der entsprechenden aktienrechtlichen Regelung Rechnung getragen werden (Abs. 5). Das gleiche gilt für den Schutz der Gesellschaft vor einer Einflussnahme der Geschäftsführerinnen auf die Willensbildung der Generalversammlung (Abs. 6).
Ein zentrales Regelungsthema des Rückerwerbs und der Veräußerung eigener Geschäftsanteile ist die Wahrung der Gleichbehandlung der Gesellschafterinnen. Die Ausgangslage ist bei der FlexKapG allerdings etwas anders als im Aktienrecht: Veräußerung und Erwerb eigener Geschäftsanteile sind Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin, für die bei der FlexKapG gemäß § 39 Abs. 4 GmbHG ein Stimmverbot der Betroffenen eingreift (Zöllner/Noack in Baumbach...