FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 14 Teilbarkeit des Geschäftsanteils
Zu § 14
Wegen des weniger personalistischen Charakters der FlexKapG soll das Regel-Ausnahme-Verhältnis des GmbHG betreffend die Teilbarkeit von Geschäftsanteilen umgekehrt werden. In Ermangelung einer gegenteiligen Regelung im Gesellschaftsvertrag sind die Geschäftsanteile also teilbar.
Sofern im Gesellschaftsvertrag die Ausgabe von Stückanteilen gemäß § 13 vorgesehen ist, die nach dem dritten Satz dieser Bestimmung nicht (weiter) teilbar sind, kommt § 14 keine Bedeutung zu.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Teilbarkeit als Regelfall | |
II. | Regelung im Gesellschaftsvertrag | |
III. | Übertragung der Mitgliedschaftsrechte |
I. Teilbarkeit als Regelfall
1
Ergänzend zu § 75 Abs 2 GmbHG, der die „Einheitlichkeit“ (zwingend) des Geschäftsanteils einer GmbH festlegt, normiert § 79 GmbHG, dass die Teilung eines Geschäftsanteils nur dann zulässig ist, wenn den Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteils gestattet ist.
2
Der Regelfall der Unteilbarkeit des Geschäftsanteils wird für die FlexKapG umgekehrt; das FlexKapGG ordnet in § 14 als Regelfall die Teilbarkeit an, welche gesellschaftsvertraglich jedoch ausgeschlossen werden kann.
3
Sofern im Gesellschafts...