FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 13 Stückanteile
Zu § 13
Bei der FlexKapG soll ein Abgehen vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Geschäftsanteils möglich sein, um auch den Erwerb von Anteilen in verschiedenen Finanzierungsrunden mit unterschiedlichen Gattungen von Geschäftsanteilen zu ermöglichen.
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Geschäftsanteile war auch bei der GmbH schon bislang zulässig. Mit dieser Bestimmung wird nun bei der FlexKapG die Möglichkeit geschaffen, dass eine Gesellschafterin auch Geschäftsanteile verschiedener Gattungen erwerben und halten kann. Da die Bedürfnisse nach der inhaltlichen Gestaltung von Gattungen derart mannigfaltig sind, sieht der Entwurf davon ab, den Begriff der Gattung näher zu definieren und spezielle Regelungen dafür vorzusehen. Das bedeutet, dass bei der Ausgestaltung von Anteilsgattungen im Wege der Privatautonomie wie auch sonst (nur) die Vorgaben zwingenden Rechts einzuhalten sind.
Eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse der Gattungen zum Nachteil einer der Gattungen bedarf grundsätzlich der Zustimmung der benachteiligten Gesellschafterinnen gemäß § 50 Abs. 4 GmbHG. Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch eine Regelung entsprechend § 146 Abs. 2 AktG vorgesehen werden.
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