FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 10 Mitverkaufsrecht der Unternehmenswert-Beteiligten
Zu § 10
Abs. 1
§ 9 Abs. 1 verlangt als Voraussetzung für die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag, die gemäß § 10 Abs. 1 mit einer Bestimmung über das Mitverkaufsrecht verbunden sein muss. Dieses Recht muss jedenfalls dann bestehen, wenn die Gründungsgesellschafterinnen ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern (erster Satz); weitere Mitverkaufsfälle können gesellschaftsvertraglich definiert werden (zweiter Satz).
Das Vorhandensein einer den Vorgaben des § 10 entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag ist zunächst von der Notarin und in weiterer Folge auch vom Firmenbuchgericht zu prüfen, das die neue Gesellschaft bzw. die Änderung des Gesellschaftsvertrags einträgt.
Abs. 2
Das Mitverkaufsrecht nach § 10 soll dadurch ausgelöst werden, dass die Gründungsgesellschafterinnen ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern wollen. Als Gründungsgesellschafterinnen sind dabei gemäß Abs. 2 erster Satz jene Personen anzusehen, die im Gesellschaftsvertrag als solche benannt werden, wobei diese Gesellschafterinnen zum Zeitpunkt der Ausgabe der Unternehmenswert-Anteile über die Mehrheit ...