FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 1 Begriff der Flexiblen Kapitalgesellschaft
Zu § 1
Die in einem eigenen Bundesgesetz geregelte Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) ist eine neue Kapitalgesellschaftsform, die vor allem die besonderen Bedürfnisse von Startups und anderen innovativen Unternehmen berücksichtigt. Allerdings sind die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Regelungen – also insbesondere das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906 – gemäß § 1 Abs. 2 insoweit anzuwenden, als im FlexKapGG keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind. Dadurch können die spezifischen Vorteile der innovativen neuen Rechtsform mit den traditionellen Qualitätsmerkmalen der GmbH, von denen an erster Stelle die hohe Rechtssicherheit für Gesellschafterinnen und Vertragspartnerinnen zu erwähnen ist, kumuliert werden.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Begriff und Wesen der Flexiblen Kapitalgesellschaft | |||
II. | Subsidiäre Geltung der auf die GmbH anwendbaren Bestimmungen | |||
III. | Eigene Rechtsform, Hybridform oder doch Rechtsformvariante der GmbH? | |||
IV. | Umgründungen unter Beteiligung einer FlexKapG | |||
A. | Verschmelzung | |||
B. | Spaltung | |||
C. | Umwandlungen nach dem UmwG | |||
D. | Grenzüberschreitende Umgründungen | |||
V. | Erlaubte und unerlaubte Zwecke | |||
A. | Erlaubte Zwe... |