FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 8 Uneinheitliche Stimmabgabe
Zu § 8
Diese Regelung erlaubt – angelehnt an § 12 Abs. 1 dritter Satz AktG – Gesellschafterinnen einer FlexKapG, die über mehr als eine Stimme verfügen, ausdrücklich eine uneinheitliche Stimmabgabe, deren Zulässigkeit bei der GmbH umstritten ist (vgl. näher dazu Enzinger in Straube WK GmbHG § 39 Rz 36 ff.).
Der Grund für eine solche uneinheitliche Stimmabgabe kann vor allem darin liegen, dass die betreffende Gesellschafterin ihren Geschäftsanteil zumindest teilweise – insbesondere als Treuhänderin – für eine andere wirtschaftliche Eigentümerin hält. In derartigen Konstellationen sind wie erwähnt auch in einer FlexKapG alle Verpflichtungen nach dem WiEReG (vgl. insbesondere die § 3 und 4 betreffend die Sorgfaltspflichten der Rechtsträger sowie die Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümerinnen) einzuhalten, wobei die uneinheitliche Stimmabgabe häufig ein Indiz für abweichendes wirtschaftliches Eigentum sein wird.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Überblick über Inhalt und Zweck | ||
B. | Parallelvorschriften | ||
II. | Auswirkungen | ||
III. | Sorgfaltspflichten nach dem WiEReG? |
I. Grundlagen
A. Überblick über Inhalt und Zweck
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§ 8 behandelt die Frage der uneinheitlichen (ge...